Radio.
Geht ins Ohr.
Bleibt im Kopf. *
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AGB

  1. Die Münsterländische Medien Service GmbH & Co. KG (MMS) - im folgenden Sender genannt - vermarktet für die Lokalradio Münster Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, die Lokalradio Steinfurt Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, die Lokalfunk für den Kreis Borken GmbH & Co. KG, die Coesfelder Lokalradio Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG und die Radio Münsterland Digital GmbH & Co. KG die lokalen Werbezeiten in den Programmen von ANTENNE MÜNSTER, RADIO RST, RADIO WMW und RADIO KIEPENKERL. Der Sender schließt mit dem Auftraggeber einen Werbefunkauftrag. Gegenstand des Werbefunkauftrages ist die Ausstrahlung von Werbespots und/oder Sonderwerbeformen durch ANTENNE MÜNSTER, RADIO RST, RADIO WMW, RADIO KIEPENKERL und/oder die MÜNSTERLAND KOMBI. Unter „Werbefunkauftrag“ ist auch die Onlinevermarktung der Internetseiten der vorgenannten Kommanditgesellschaften zu verstehen.

  2. Dem Werbefunkauftrag liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Senders zugrunde. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, der Sender hätte schriftlich anderen Geschäftsbedingungen zugestimmt.

  3. Ein Werbefunkauftrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Sender zustande. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Der Sender behält sich vor, einen Auftrag - auch einzelne Abrufe innerhalb eines Werbefunkauftrages - trotz schriftlicher Bestätigung wegen seiner Herkunft, seines Inhaltes, der Form, häufiger Wiederholungen oder der technischen Qualität abzulehnen. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber auf schriftliche Anfrage hin mitgeteilt. Ansprüche stehen dem Auftraggeber in einem solchen Fall nicht zu.

  4. Die vorgesehenen Sendezeiten der Werbespots werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewährung für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Zeitzone oder in bestimmter Reihenfolge kann nicht gegeben werden. Der Sender behält sich kurzfristige Verschiebungen von Werbesendungen wegen dringlicher redaktioneller Einschaltungen von hoher Aktualität vor. Darüber hinausgehende Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

  5. Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein verbindlicher Anspruch auf Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

  6. Der Sender gewährleistet eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Werbespots im Rahmen der vorhandenen technischen Abstrahlungsmöglichkeiten. Für den ordnungsgemäßen Empfang wird keine Gewährleistung übernommen. Sofern infolge einer nicht ordnungsgemäßen Ausstrahlung der Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde, kann der Auftraggeber Ersatzschaltung verlangen. Im Falle einer erneut nicht ordnungsgemäßen Zweit-Ausstrahlung oder nach Verstreichen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist kann der Auftraggeber eine Minderung des Entgeltes verlangen oder vom Werbefunkauftrag zurücktreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche (z.B. aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Senders, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen vor. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für den betreffenden Werbespot zu zahlende Entgelt. Eine Haftung des Senders für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Sender darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Entgeltes beschränkt. Beruht die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung auf einem Pflichtverstoß des Auftraggebers, ist eine Haftung des Senders nicht gegeben. Das gilt insbesondere dann, wenn Unterlagen, Texte oder Werbespots verspätet, dem Sender qualitativ mangelhaft, in nicht lesbarem Datenformat oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind. Bei fernmündlich oder schriftlich durchgegebenen Mitteilungen liegt das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung beim Auftraggeber. Der Sender haftet nicht für Umstände, die er nicht zu vertreten hat oder nicht beeinflussen kann (z.B. Entzug der Sendelizenz des Lokalradios oder Auflösung des Veranstalters). Reklamationen sind innerhalb von vier Wochen seit dem Zeitpunkt der Ausstrahlung geltend zu machen. Soweit die Ausstrahlung eines Werbespots wegen höherer Gewalt, Störungen des Arbeitsfriedens, technischer Störungen oder aus programmtechnischen Gründen ausfällt, kann der Sender sie bestmöglich nachholen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Werbespot spätestens 3 Werktage vor Sendebeginn per E-Mail in den Formaten mp2, mp3 oder Wave vorzulegen. Der Auftraggeber hat den Werbespot sendefertig anzuliefern und ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Auf Verlangen des Senders hat er ein schriftliches Manuskript vorzulegen. Für erkennbar ungeeignete, beschädigte oder nicht verarbeitbare Werbespots und Unterlagen fordert der Sender Ersatz an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Inhalt der Werbespots so zu gestalten, dass Rechte Dritter und Wettbewerbsvorschriften nicht verletzt und allgemeine Gesetze und rundfunkrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Der Sender ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Werbespots zu überprüfen. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er zur Ausstrahlung des Werbespots berechtigt ist, insbesondere die zur Verwertung im Rundfunk und im Internet erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Werbesendung abgelöst hat. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des von ihm zur Verfügung gestellten Werbespots sowie der sonstigen Unterlagen und stellt den Sender von allen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA/GVL notwendigen Angaben über Komponisten, Produzenten, Titel und Länge der verwendeten Musik mitzuteilen. Der Sender ist berechtigt, den Werbespot mit einem kurzen Vorspann zu versehen, falls er sich nicht ausreichend von dem redaktionellen Sendeteil abhebt. Der Auftraggeber hat die Ausstrahlung des Vorspanns zu bezahlen. Soweit ein Werbefunkauftrag über mehrere Ausstrahlungen zustande gekommen ist und die Zeitpunkte der Ausstrahlungen noch nicht festgelegt worden sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sendezeiten so rechtzeitig anzumelden, dass dem Sender eine entsprechende Disposition noch möglich ist. Soweit der Auftrag von einer Werbeagentur oder einem professionellen Vermittler stammt, hat der Auftraggeber seinen Kunden und die zu bewerbenden Produkte/Dienstleistungen genau namentlich zu bezeichnen.

  8. Wird der Sender wegen des Inhaltes einer Werbesendung von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Sender nach dessen Wahl freizustellen oder Ersatz für jeglichen dem Sender entstandenen Schaden zu leisten. Sofern infolge eines Pflichtverstoßes des Auftraggebers ein Werbespot nicht ausgestrahlt werden konnte und keine anderweitige Ausstrahlung möglich war, kann der Sender trotz der nicht ausgeführten Ausstrahlung das vereinbarte Entgelt verlangen.

  9. Mit Übergabe des Werbespots überträgt der Auftraggeber sämtliche zur Ausstrahlung im Rahmen des Werbefunkauftrages notwendigen Rechte auf den Sender.

  10. Es gilt die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Werbespots. Mit dem Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

  11. Der Sender kann die Zahlung von 30% des Entgeltes für die in Auftrag gegebene Werbespotschaltung verlangen, falls der Auftraggeber kürzer als 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin eine Verschiebung oder Stornierung wünscht.

  12. Das Zahlungsziel beträgt 8 Kalendertage nach Rechnungslegung. Abweichende Zahlungsmodalitäten gelten nur dann, wenn sie auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt sind. Ein Skonto von 2% gewährt der Sender für Forderungseinzug mittels Bankeinzugsermächtigung. Schecks nimmt der Sender nur erfüllungshalber entgegen. Es bleibt dem Sender freigestellt, Vorkasse zu verlangen. Der Sender kann die Erfüllung von Werbeaufträgen von der vorherigen Zahlung des Entgelts und aller noch offenstehenden Rechnungen abhängig machen. Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Auftraggeber hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbezeit innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Abschluss getätigt hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf Nachvergütung oder Nachbelastung entfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Abschlussjahres geltend gemacht werden.

  13. Im Falle des Zahlungsverzuges kann der Sender Verzugszinsen in Höhe von 8 % (§ 288 II BGB) über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) und Ersatz von Mahnkosten verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  14. Der Sender ist nicht verpflichtet, den Werbespot nebst Unterlagen etc. aufzubewahren. Er ist jedoch zur Archivierung und zur Überlassung an Dritte zu Informationszwecken berechtigt.

  15. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Werbefunkauftrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) oder zur Ausfüllung der Lücke(n) soll eine angemessene Regelung treten, die - soweit nur rechtlich möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gemäß Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gewollt hätten, wenn und soweit sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), soll das der Bestimmung am nächsten kommende, rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten.

  16. Als Gerichtsstand wird gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz des Senders vereinbart.